RS Vwgh 1994/6/8 92/13/0154

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
HGB §1;
HGB §15;
HGB §2;
HGB §3;
HGB §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/07 89/14/0286 1

Stammrechtssatz

Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1972 hat nach dieser Vorschrift Gewerbetreibende zur Voraussetzung, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist. Es ist daher gleichgültig, ob die Firma zu Recht oder zu Unrecht im Handelsregister eingetragen oder ob ihre Eintragung zu Recht oder zu Unrecht unterblieben ist. Mit dieser - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Lösung hat es der Gesetzgeber in Kauf genommen, daß (auf Dauer oder auch nur vorübergehend) auch der Gewinn von Vollkaufleuten nach § 4 Abs 1 EStG 1972 zu ermitteln ist, der Gewinn von Minderkaufleuten jedoch nach § 5 EStG 1972, weil es sich hiebei lediglich um atypische Fälle handelt, in denen (ausnahmsweise) der Registerzwang noch nicht zum Durchbruch gekommen ist (Hinweis E VfGH 13.12.1972, B 145/72, VfSlg 6928/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130154.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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