RS Vwgh 1994/6/8 93/12/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1994
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/18 91/12/0264 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß sich der Beamte nur bei einer Stelle um eine Wohnung beworben hat, von der er mit Sicherheit in absehbarer Zeit keine Wohnung erhalten konnte, und daß er sich niemals bei seinem Dienstgeber um eine Naturalwohnung bemüht hatte, läßt den Schluß zu, der Beamte habe nicht die Absicht, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben (Hinweis E 16.1.1989, 88/12/0167).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120282.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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