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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Rechtssatz
Es sind nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen (Hinweis E 4.7.1990, 89/15/0083). Von einer Rückwirkung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn der Geltungsbereich einer Vorschrift auch auf Sachverhalte erstreckt wird, die sich vor seiner Erlassung (zur Gänze oder teilweise) verwirklicht haben (Hinweis E VfGH 21.6.1993, B 2022/92).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130155.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2011