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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Wr DO enthält - anders als zB das BDG 1979 (§ 38 und § 40) - weder ein Gebot, Versetzungen in der Rechtsform des Bescheides zu verfügen, noch räumt sie dem Beamten einen generellen Schutz vor qualifizierten Verwendungsänderungen ein.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994120126.X03Im RIS seit
11.07.2001