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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Auch unter Berücksichtung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens nicht von der Verpflichtung des Beamten, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse im Verwaltungsverfahren, die durch nicht hinreichende Mitwirkung der Partei entstanden sind, nachzuholen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120282.X05Im RIS seit
11.07.2001