RS Vwgh 1994/6/8 93/12/0282

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch unter Berücksichtung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens nicht von der Verpflichtung des Beamten, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Das Verfahren vor dem VwGH kann nicht dazu dienen, Versäumnisse im Verwaltungsverfahren, die durch nicht hinreichende Mitwirkung der Partei entstanden sind, nachzuholen.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120282.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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