RS Vfgh 1989/6/12 B150/89

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt / Willkür keine
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung / Wirkung
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
VfGG §87 Abs2

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtserwerbes, da die ersteigerten Grundstücke zur Führung eines selbständigen, lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betriebes nicht ausreichen; keine Willkür

Rechtssatz

Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, der belangten Behörde wäre im Hinblick auf das Ergebnis des ersten Rechtsganges untersagt, auch bisher nicht erörterte Untersagungstatbestände zu untersuchen und anzuwenden, weil sie im vorausgegangenen Rechtsgang davon keinen Gebrauch gemacht habe, ist jedenfalls auf der Ebene des Verfassungsrechts verfehlt; eine einfachges Präklusionsnorm wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sodaß die verfassungsrechtliche Relevanz, die einer solchen Bestimmung zukäme, nicht weiter erörterungsbedürftig ist.

Die belangte Behörde hat dem beabsichtigten Rechtserwerb die Zustimmung versagt, weil sie bezweifelt, daß die ersteigerten Grundstücke zur Führung eines selbständigen, lebensfähigen forstwirtschaftlichen Betriebes ausreichen, weshalb einer Genehmigung der Untersagungstatbestand des §6 Abs1 litc Tir. GVG 1983 entgegenstehe. Der Verfassungsgerichtshof hat bei einem solchen Sachverhalt das Vorliegen des in Rede stehenden Untersagungstatbestandes wiederholt für denkmöglich erachtet (vgl. zB VfSlg. 7604/1975, 8011/1977, 10764/1986, VfGH 24.09.1987 B1105/86 und zuletzt 11.06.1988 B827/87).

Keine Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens; keine verfassungswidrige Berechnung der Ertragsmöglichkeiten des gegenständlichen Grundstücks.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bindung / der Verwaltungsbehörden / an VfGH, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B150.1989

Dokumentnummer

JFR_10109388_89B00150_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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