RS Vwgh 1994/6/9 91/06/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §69;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 89/05/0030 2

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn kommt im BENÜTZUNGSbewilligungsverfahren nur dann ausnahmsweise ein Mitspracherecht zu, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein im Baurecht verankertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beeinträchtigt würde (Hinweis E 13.9.1983, 203/80).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060040.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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