RS Vwgh 1994/6/9 92/06/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/06/0092 1 (hier: Straßenbaubewilligungsbescheid nach dem Tir LStG 1989).

Stammrechtssatz

Die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde steht ebenso wie die Beschwerde an den VwGH oder den VfGH dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Aufl, Anm 5 zu § 68 AVG, S 577). Bei der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde handelt es sich insoweit um kein ordentliches Rechtsmittel. Ab dem Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung ist daher die Verwendung des errichteten Gebäudes ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung nach § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 69 Stmk BauO 1968 als Verwaltungsübertretung strafbar.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur der Vorstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060229.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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