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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0054Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/17 90/06/0092 1 (hier: Straßenbaubewilligungsbescheid nach dem Tir LStG 1989).Stammrechtssatz
Die Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde steht ebenso wie die Beschwerde an den VwGH oder den VfGH dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4te Aufl, Anm 5 zu § 68 AVG, S 577). Bei der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde handelt es sich insoweit um kein ordentliches Rechtsmittel. Ab dem Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung ist daher die Verwendung des errichteten Gebäudes ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung nach § 73 Abs 1 in Verbindung mit § 69 Stmk BauO 1968 als Verwaltungsübertretung strafbar.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Rechtsnatur der Vorstellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060229.X03Im RIS seit
11.07.2001