RS Vwgh 1994/6/9 93/06/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 4

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 erster Satz AVG bedeutet zwar eine Verletzung des Gesetzes; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie diese führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluß sein konnte. Dies ist bei der unterlassenen Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall (Hinweis E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987), insbesondere wenn die Fachkenntnisse des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBeeidigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060174.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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