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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 4Stammrechtssatz
Die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 erster Satz AVG bedeutet zwar eine Verletzung des Gesetzes; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie diese führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluß sein konnte. Dies ist bei der unterlassenen Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall (Hinweis E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987), insbesondere wenn die Fachkenntnisse des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBeeidigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060174.X06Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016