RS Vwgh 1994/6/9 93/06/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

Die nachbarrechtlichen Vorschriften der Stmk BauO 1968 (insbesondere § 4 Abs 3 und § 61 Abs 2 lit b Stmk BauO 1968) stellen grundsätzlich auf die bestehende rechtliche und tatsächliche Situation, insbesondere hinsichtlich der Flächenwidmung, ab. Eine Prüfung, welches der betroffenen Objekte vor dem anderen errichtet wurde oder wann die jeweilige Widmung des Grundstückes festgelegt wurde, braucht daher nicht zu erfolgen. Auf die Frage, welche Objekte oder Widmungen gegenüber welchen anderen Objekten oder Widmungen früher vorhanden waren, braucht daher nicht näher eingegangen werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060174.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten