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10 VerfassungsrechtNorm
AVG 1950 §68 Abs2Leitsatz
Wegfall des Beschwerdegegenstandes nach Abänderung des angefochtenen Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG; Einstellung des Verfahrens; kein KostenzuspruchRechtssatz
Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde.
Wie sich schon aus der (Neu-)Fassung des (gesamten) Spruches ergibt, ist der gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen abgeänderte Bescheid vom 30.01.1989 zur Gänze an die Stelle des mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften Bescheides des Akademischen Senates vom 01.08.1988 getreten (vgl. dazu etwa VwGH 01.04.1987, 87/03/0040; siehe auch VfGH 09.10.1987, B778/86, 800-802/86). Dies wird zudem daraus deutlich, daß sich der Bescheid vom 30.01.1989 (außer auf §68 Abs2 AVG 1950) auf die - mit 12.09.1988 in Kraft getretene - UniversitätsberechtigungsV 1988, BGBl. 510, der Bescheid vom 01.08.1988 aber auf die HochschulberechtigungsV, BGBl. 356/1975 idF BGBl. 283/1977, gründet.
Bei der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit kommt, da kein Fall der Klaglosstellung iS des §88 VfGG vorliegt, ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. etwa VfSlg. 9115/1981, 9218/1981).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, BescheidabänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1559.1988Dokumentnummer
JFR_10109388_88B01559_01