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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn auch die Einräumung des Parteiengehörs insoweit in förmlicher Weise zu erfolgen hat, daß für die Partei erkennbar ist, daß ihr die Behörde das Parteiengehör einräumen will, muß aus dem Verwaltungsgeschehen (Aufhebung des ersten Baubewilligungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde mit der Begründung, daß auf die Lärmfrage einzugehen ist; Vorlage eines Lärmgutachtens durch die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren) für die Parteien ausreichend ersichtlich gewesen sein, daß die Gemeindebehörde das Gutachten als Ermittlungsergebnis zu der von der Vorstellungsbehörde als maßgeblich bezeichneten Rechtsfrage betrachtete.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehörParteiengehör AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993060174.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016