RS Vwgh 1994/6/9 93/06/0174

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Wenn auch die Einräumung des Parteiengehörs insoweit in förmlicher Weise zu erfolgen hat, daß für die Partei erkennbar ist, daß ihr die Behörde das Parteiengehör einräumen will, muß aus dem Verwaltungsgeschehen (Aufhebung des ersten Baubewilligungsbescheides durch die Vorstellungsbehörde mit der Begründung, daß auf die Lärmfrage einzugehen ist; Vorlage eines Lärmgutachtens durch die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren) für die Parteien ausreichend ersichtlich gewesen sein, daß die Gemeindebehörde das Gutachten als Ermittlungsergebnis zu der von der Vorstellungsbehörde als maßgeblich bezeichneten Rechtsfrage betrachtete.

Schlagworte

Sachverhalt SachverhaltsfeststellungParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenParteiengehörParteiengehör AllgemeinSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060174.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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