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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Mitspracherecht des Grundeigentümers, der nicht gleichzeitig Bauwerber ist, ist iSd § 27 Abs 3 lit b Tir BauO 1989 auf die Frage beschränkt, daß nicht eine Baubewilligung ohne Vorliegen seiner Zustimmung bzw die Ersetzung seiner Zustimmung durch das Gericht erteilt wird. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer (oder Miteigentümer) kann daher solange nicht in einem durch die Tir BauO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, als nicht eine Baubewilligung ohne Vorliegen seiner Zustimmung erteilt wurde.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060028.X01Im RIS seit
03.05.2001