RS Vwgh 1994/6/9 94/06/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litb;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Mitspracherecht des Grundeigentümers, der nicht gleichzeitig Bauwerber ist, ist iSd § 27 Abs 3 lit b Tir BauO 1989 auf die Frage beschränkt, daß nicht eine Baubewilligung ohne Vorliegen seiner Zustimmung bzw die Ersetzung seiner Zustimmung durch das Gericht erteilt wird. Der vom Bauwerber verschiedene Grundeigentümer (oder Miteigentümer) kann daher solange nicht in einem durch die Tir BauO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, als nicht eine Baubewilligung ohne Vorliegen seiner Zustimmung erteilt wurde.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060028.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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