RS Vfgh 1989/6/12 B1886/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StGG Art5 / Eingriff
RundfunkG §2 Abs1 Z1
RundfunkG §29 Abs5

Leitsatz

Kein Eigentumseingriff durch die Feststellung der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes, daß eine Fernsehsendung das Rundfunkgesetz nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt habe

Rechtssatz

Die Kommission ist eine nach Art133 Z4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach §29 Abs5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug ist also ausgeschöpft (vgl. VfSlg. 11062/1986; VfGH 26.2.1987 B474/86, 9.6.1988 B392/87).

Der Bescheid der (Rundfunk-)Kommission erschöpft sich in der Feststellung, daß ein bestimmtes, dem ORF zuzurechnendes Verhalten (hier: eine Fernsehsendung) das RFG nicht (zum Nachteil des Beschwerdeführers) verletzt habe. Ein derartiger Bescheid kann schon vom Inhalt her nicht in das Eigentumsrecht eingreifen. Er mag sich für den Beschwerdeführer - der, kurz zusammengefaßt, im Grund nur vermeint, die Kommission habe sein berufliches Fortkommen geschmälert oder gefährdet - in weiterer Folge wirtschaftlich ungünstig auswirken, berührt seine Eigentumsrechte aber nicht zwingend und unmittelbar (vgl. schon VfSlg. 1487/1932, zuletzt: VfGH 09.06.1988 B392/87). Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich verbürgten Eigentumsrecht nicht verletzt wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rundfunk, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1886.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88B01886_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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