RS Vwgh 1994/6/9 91/06/0040

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Subjektive Rechte aus Abstandsvorschriften und Vorschriften über Baulinien, wie sie sich aus § 61 Abs 2 der Stmk BauO 1968 ergeben, können von Nachbarn stets nur insoweit geltend gemacht werden, als es sich um den Abstand zu ihrem Grundstück bzw. die Baulinie der ihrem Grundstück zugewandten Seite des zu bebauenden Grundstückes handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060040.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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