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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Subjektive Rechte aus Abstandsvorschriften und Vorschriften über Baulinien, wie sie sich aus § 61 Abs 2 der Stmk BauO 1968 ergeben, können von Nachbarn stets nur insoweit geltend gemacht werden, als es sich um den Abstand zu ihrem Grundstück bzw. die Baulinie der ihrem Grundstück zugewandten Seite des zu bebauenden Grundstückes handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060040.X03Im RIS seit
03.05.2001