RS Vwgh 1994/6/9 94/06/0058

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Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Hintanhaltung von befürchteten ungerechtfertigten Inanspruchnahmen eigener Grundstücke durch Fahrzeuge der zukünftigen Bewohner des zu errichtenden Bauwerkes bzw ihrer Besucher haben die jeweiligen Eigentümer durch geeignete Absperrungen ihres Grundstücks zur öffentlichen Verkehrsfläche, allenfalls aber auch auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen. Das Vlbg BauG 1972 bietet dafür keine Handhabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060058.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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