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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/07/06 AW 92/02/0039 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Übertretung der StVO - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 8000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von S 810,-- vorgeschrieben. Die vom Antragsteller geltend gemachten Umstände vermögen im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen hat, und jene des § 52 Abs 2 letzter Satz VStG, wonach - soferne nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen unverhältnismäßigen iSd § 30 Abs 2 VwGG Nachteil nicht zu begründen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040022.A01Im RIS seit
20.11.2000