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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die von - mit einer nach der Widmung zulässigen Nutzung verbundenen - Abstellflächen in der gemäß § 4 Stmk GaragenO vorgesehenen Mindestzahl typischerweise ausgehenden Immissionen sind in einem "Allgemeinen Wohngebiet" grundsätzlich als ortsüblich anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026). Zur Beurteilung der Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf es nicht einer Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen, wenn - aufgrund der gegebenen Verfahrenslage gleichsam vorweg - von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen auszugehen ist (Hinweis E 13.9.1983, 80/05/0112, E 5.2.1991, 90/05/0142).
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt VwRallg7 GebäudeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060246.X05Im RIS seit
08.05.2001