RS Vwgh 1994/6/9 92/06/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1994
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
L82256 Garagen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
GaragenO Stmk 1979 §4;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die von - mit einer nach der Widmung zulässigen Nutzung verbundenen - Abstellflächen in der gemäß § 4 Stmk GaragenO vorgesehenen Mindestzahl typischerweise ausgehenden Immissionen sind in einem "Allgemeinen Wohngebiet" grundsätzlich als ortsüblich anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (Hinweis E 27.11.1990, 89/05/0026). Zur Beurteilung der Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung vorliegt, bedarf es nicht einer Beantwortung durch einen medizinischen Sachverständigen, wenn - aufgrund der gegebenen Verfahrenslage gleichsam vorweg - von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen auszugehen ist (Hinweis E 13.9.1983, 80/05/0112, E 5.2.1991, 90/05/0142).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt VwRallg7 Gebäude

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992060246.X05

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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