RS Vfgh 1989/6/12 B1705/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GVG 1973 §16 lita

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Da die Zweitbeschwerdeführerin das ihr gemäß §16 lita Nö GVG 1973 zukommende Berufungsrecht nicht ausgeübt hat, kann insoweit von einer Erchöpfung des Instanzenzuges nicht gesprochen werden.

Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges ist für den Verfassungsgerichtshof als ein Unzuständigkeitsgrund anzusehen (vgl. VfSlg. 9232/1981, VfGH 3.10.1988 B1449/88).

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1705.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88B01705_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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