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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §69 Abs1;Rechtssatz
Die rechtswidrige Benützung eines mit der entsprechenden Baubewilligung versehenen Baues ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung ist ein Dauerdelikt (Hinweis E 12.3.1992, 91/06/0161). Für den Strafrahmen ist jene Rechtslage maßgebend, die zum Zeitpunkt des strafbaren Verhaltens gegolten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992060214.X02Im RIS seit
11.07.2001