RS Vfgh 1989/6/12 G187/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EO §301
EO §302

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §302 EO; Eingriff in die Rechtssphäre des Gläubigers erst durch die Entscheidung des Gerichts über den Auftrag zur Drittschuldneräußerung; Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges; fehlende Legitimation

Rechtssatz

Da nämlich §302 EO lediglich die Aussage enthält, daß die Bestimmungen des §301 bei Exekutionsführungen in bestimmten Fällen keine Anwendung finden, §301 EO aber nur über Antrag eines betreibenden Gläubigers einen gerichtlichen Auftrag an Drittschuldner vorsieht, findet der vermeintliche Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin erst dann statt, wenn das Gericht einen vom Gläubiger gestellten Antrag, dem Drittschuldner einer verpflichteten Partei eine Äußerung aufzutragen, unter Berufung auf §302 EO abweist. Der Eingriff in die Rechtssphäre hat also die Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zur Voraussetzung. Bis dahin kann der von der Antragstellerin behauptete Eingriff nur ein potentieller sein.

Gerichtlicher Rechtsweg (hier: Rekurs gemäß EO) zumutbar.

Entscheidungstexte

  • G 187/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1989 G 187/88

Schlagworte

Exekutionsrecht, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G187.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88G00187_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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