RS Vwgh 1994/6/15 94/03/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1995/9, S 670-672;

Rechtssatz

Wird eine Berufung direkt bei der Berufungsbehörde eingebracht, so ist die Benennung der Erstbehörde zwingend erforderlich, weil es sonst an der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides iSd § 63 Abs 3 AVG fehlt, was kein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt (Hinweis E 15.12.1993, 93/03/0259).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030039.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten