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L3 FinanzrechtNorm
StGG Art5 / Verwaltungsakt / Verletzung keineLeitsatz
Keine denkunmögliche Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP2 Tir. Landes-VerwaltungsabgabenV 1985 für eine Negativ-Feststellung gemäß §2 Abs1 Tir. GVG 1983Rechtssatz
Die Anwendung von TP2 Tir. Landes-VerwaltungsabgabenV verlangt Amtshandlungen, die im wesentlichen Interesse der Partei liegen. Daß dem Antrag auf Erlassung einer Negativentscheidung gemäß §2 Abs1 Tir GVG 1983 das Privatinteresse des Antragstellers wesentlich zugrunde liegt, kann aber ernsthaft nicht bestritten werden; wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Recht ausführt, liegt es offenkundig im Interesse der Parteien, im Ergebnis die Rechtswirksamkeit eines zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäftes festgestellt zu erhalten.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht / VerwaltungsabgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1435.1988Dokumentnummer
JFR_10109388_88B01435_01