RS Vwgh 1994/6/15 93/03/0297

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §45 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Rechtssatz

Besteht für die Behörde keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, den ASt neuerlich zur Präzisierung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Vorlage entsprechender Beweismittel in Ansehung der beantragten Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO aufzufordern, weil es für den - auch im damaligen Verfahrensstadium bereits durch einen Anwalt vertretene - Bf offenkundig sein mußte, daß er mit seiner Stellungnahme nicht nur zu keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hatte, sondern der Behörde damit vielmehr zu erkennen gab, zu einer weiteren Mitwirkung im Verfahren, insb durch Vorlage von Beweismitteln für seine Behauptungen, nicht bereit zu sein, so vermag es auch keinen Verfahrensmangel zu bewirken, wenn eine dennoch unternommene Aufforderung entgegen § 9 Abs 1 ZustG dem ASt selbst und nicht seinem Vertreter zugestellt wurde.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030297.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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