Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Besteht für die Behörde keine verfahrensrechtliche Verpflichtung, den ASt neuerlich zur Präzisierung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Vorlage entsprechender Beweismittel in Ansehung der beantragten Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO aufzufordern, weil es für den - auch im damaligen Verfahrensstadium bereits durch einen Anwalt vertretene - Bf offenkundig sein mußte, daß er mit seiner Stellungnahme nicht nur zu keiner weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hatte, sondern der Behörde damit vielmehr zu erkennen gab, zu einer weiteren Mitwirkung im Verfahren, insb durch Vorlage von Beweismitteln für seine Behauptungen, nicht bereit zu sein, so vermag es auch keinen Verfahrensmangel zu bewirken, wenn eine dennoch unternommene Aufforderung entgegen § 9 Abs 1 ZustG dem ASt selbst und nicht seinem Vertreter zugestellt wurde.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030297.X01Im RIS seit
12.06.2001