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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Fernmeldebehörde die Richtigkeit der Gebührenvorschreibung anhand von mittels Kontrollzählwerken durchgeführten Vergleichszählungen und schlüssigen Sachverständigengutachten festgestellt, so trifft sie keine Verpflichtung, einen Nachweis dafür zu erbringen, welche Telephonate der Teilnehmer im einzelnen geführt hat, weil etwa dessen persönliche Einschätzung des Gebührenverbrauches - auch im Zeitraum der Vergleichszählung - insbesondere wegen der Möglichkeit der Benützung des Anschlusses durch Dritte einem Irrtum unterliegen oder sonst fehlerhaft sein kann.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030260.X01Im RIS seit
20.11.2000