RS Vwgh 1994/6/15 93/03/0260

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FMGebO §11 Abs3;
FMGebO §13 Abs8;

Rechtssatz

Hat die Fernmeldebehörde die Richtigkeit der Gebührenvorschreibung anhand von mittels Kontrollzählwerken durchgeführten Vergleichszählungen und schlüssigen Sachverständigengutachten festgestellt, so trifft sie keine Verpflichtung, einen Nachweis dafür zu erbringen, welche Telephonate der Teilnehmer im einzelnen geführt hat, weil etwa dessen persönliche Einschätzung des Gebührenverbrauches - auch im Zeitraum der Vergleichszählung - insbesondere wegen der Möglichkeit der Benützung des Anschlusses durch Dritte einem Irrtum unterliegen oder sonst fehlerhaft sein kann.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030260.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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