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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, daß nach § 71 Abs 1 lit c LuftfahrtG das Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel (vgl § 69 Abs 1 lit g LuftfahrtG) gewährleistet sein muß. Handelt es sich aber bei den Gesellschaftern des Zivilflugplatzwerbers und Bewilligungswerbers um Bund, Land und Gemeinde, bedarf es keiner diesbezüglichen Ausführungen. Vor allem aber kommt den betroffenen Grundeigentümern insoweit keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992030141.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015