RS Vwgh 1994/6/15 92/03/0141

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §69 Abs1 litg;
LuftfahrtG 1958 §71 Abs1 litc;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß nach § 71 Abs 1 lit c LuftfahrtG das Vorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel (vgl § 69 Abs 1 lit g LuftfahrtG) gewährleistet sein muß. Handelt es sich aber bei den Gesellschaftern des Zivilflugplatzwerbers und Bewilligungswerbers um Bund, Land und Gemeinde, bedarf es keiner diesbezüglichen Ausführungen. Vor allem aber kommt den betroffenen Grundeigentümern insoweit keine Parteistellung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992030141.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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