RS Vwgh 1994/6/15 93/03/0064

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §45 Abs1;
BetriebsO 1986 §33 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Zweck der BetriebsO 1986 ist es unter anderem, daß Personen, bei denen sich der Fahrgast nicht mehr auf eine sichere Beförderung verlassen kann, als Taxilenker ausgeschaltet werden. Der Sinn der zeitlichen Beschränkung der Gültigkeit des Taxilenkerausweises ist es, Gewähr dafür zu bieten, daß in kürzeren Abständen Untersuchungen des Lenkers vorgenommen werden, weil sich nach der allgemeinen Erfahrung die Gesundheit im fortgeschrittenen Alter (hier: über 71 Lebensjahre) plötzlich verschlechtern kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030064.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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