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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §1020;Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Bestimmung des § 1020 ABGB dispositiv, dh daß auf dieses Recht (befristet) gültig verzichtet werden kann. Es ist daher die Frage des Widerrufes der Bevollmächtigung durch den Gewaltgeber stets im Zusammenhang mit einem allenfalls dem Bevollmächtigungsvertrag zugrunde liegenden Innenverhältnis zu beurteilen (vgl Strasser in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2, I, § 1020 bis § 1026, Randziffer 1, 4, 5, 6 und 86, S 1620 ff; hier kann die dem gerichtlichen Vergleich über das Jagdausübungsrecht auf den beiden Eigenjagdgebieten zugrundeliegende Parteienabsicht nur dahin verstanden werden, daß die wechselseitige Ermächtigung, die notwendigen Erklärungen gegenüber der Behörde abzugeben, unwiderruflich für die Dauer der Benützungsregelung erteilt wurde).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Eigenjagd Eigenjagdrecht Ausübung und VerwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030119.X01Im RIS seit
03.05.2001