Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art118 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 13 Abs 1 Stmk JagdG 1986 vertritt der Gemeinderat die Grundbesitzer hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten; die damit zusammenhängenden Entscheidungen des Gemeinderates stellen aber keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. (Hinweis: Ressi/Hemmelmayr, Jagdrecht und Fischereirecht in der Steiermark 40).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030100.X02Im RIS seit
20.11.2000