RS Vwgh 1994/6/15 94/03/0039

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Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Bf zugleich bei der Berufungsbehörde und der Erstbehörde Gleichschriften des Berufungsschriftsatzes eingebracht, kann sich die - wegen fehlender Bezeichnung der Erstbehörde ausgesprochene - Zurückweisung der "Berufung" nicht auf den erst NACH dieser Entscheidung bei der Berufungsbehörde eingelangten, an die Erstbehörde gesendeten Schriftsatz beziehen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030039.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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