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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Hat der Bf zugleich bei der Berufungsbehörde und der Erstbehörde Gleichschriften des Berufungsschriftsatzes eingebracht, kann sich die - wegen fehlender Bezeichnung der Erstbehörde ausgesprochene - Zurückweisung der "Berufung" nicht auf den erst NACH dieser Entscheidung bei der Berufungsbehörde eingelangten, an die Erstbehörde gesendeten Schriftsatz beziehen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994030039.X02Im RIS seit
20.11.2000