RS Vwgh 1994/6/15 93/03/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
FMGebO §11 Abs3;

Rechtssatz

Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die an technischen Einrichtungen auftretenden Mängel und Fehler bis zu ihrer Behebung bestehen bleiben.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030260.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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