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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs1;Rechtssatz
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die an technischen Einrichtungen auftretenden Mängel und Fehler bis zu ihrer Behebung bestehen bleiben.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030260.X02Im RIS seit
20.11.2000