RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0125

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/21 94/19/0163 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde hätte im vorliegenden Beschwerdefall das (bei ihr erst nach dem 1.6.1992 anhängig gewordene) Verwaltungsverfahren gemäß § 25 Abs 1 AsylG 1991 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen gehabt. Daß sie demgegenüber - anders als die Behörde erster Instanz - die materiellen Bestimmungen des AsylG 1991 angewendet hat, bedeutet zwar noch nicht zwangsläufig eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, setzt doch eine solche eine damit verbundene Rechtsverletzung des Asylwerbers voraus. Diese kann jedoch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sich die belangte Behörde in der irrigen Annahme, das neue Vorbringen des Asylwerbers in seiner Berufung gemäß § 20 Abs 1 AsylG 1991 nicht berücksichtigen zu müssen, mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190125.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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