RS Vfgh 1989/6/12 B1166/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

StGG Art8 / Verletzung keine
VStG 1950 §35 litc
EGVG 1950 ArtIX Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Bedenken gegen §35 litc VStG 1950; vertretbare Annahme einer Übertetung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 (ungestümes Benehmen); Festnahme in §35 litc VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Der einfache Bundesgesetzgeber hat mit der Norm des §35 litc VStG 1950 die Verfassungsvorschrift des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, nicht verletzt.

Die Festnehmung eines Verdächtigen wurde nach der präjudiziellen Regel des §35 litc VStG 1950 nicht dem schrankenlosen Ermessen der Sicherheitsorgane überlassen.

Denn die Festnahme eines einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen ist nur - nach Maßgabe des Gesetzeszweckes, das ist hier die Hinderung an der Fortsetzung der strafbaren Handlung; vgl. VfSlg. 3022/1956 - zulässig, wenn auch alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (hier des §35 litc VStG 1950) erfüllt sind (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Band II, S 253).

Vertretbare Annahme einer Übertretung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG (ungestümes Benehmen).

Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme des Beschwerdeführers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Benehmen ungestümes, Polizeirecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1166.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88B01166_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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