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40 VerwaltungsverfahrenNorm
StGG Art8 / Verletzung keineLeitsatz
Keine Bedenken gegen §35 litc VStG 1950; vertretbare Annahme einer Übertetung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 (ungestümes Benehmen); Festnahme in §35 litc VStG 1950 gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche FreiheitRechtssatz
Der einfache Bundesgesetzgeber hat mit der Norm des §35 litc VStG 1950 die Verfassungsvorschrift des §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, nicht verletzt.
Die Festnehmung eines Verdächtigen wurde nach der präjudiziellen Regel des §35 litc VStG 1950 nicht dem schrankenlosen Ermessen der Sicherheitsorgane überlassen.
Denn die Festnahme eines einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen ist nur - nach Maßgabe des Gesetzeszweckes, das ist hier die Hinderung an der Fortsetzung der strafbaren Handlung; vgl. VfSlg. 3022/1956 - zulässig, wenn auch alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (hier des §35 litc VStG 1950) erfüllt sind (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Band II, S 253).
Vertretbare Annahme einer Übertretung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG (ungestümes Benehmen).
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme des Beschwerdeführers.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Benehmen ungestümes, Polizeirecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und ZwangsgewaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:B1166.1988Dokumentnummer
JFR_10109388_88B01166_01