RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0011

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §14;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lith;

Rechtssatz

Hat der Sachverständige nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen den Antrag auf Zwangsausgleich gestellt und mit seinen Gläubigern einen - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - bloß angenommenen, aber vom Konkursgericht noch nicht bestätigten Zwangsausgleiches abgeschlossen, war der Sachverständige im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unfähig, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen und befand sich demnach nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Inwieweit dies auf die Dolmetschertätigkeit von Einfluß ist oder nicht, ist ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß die Dolmetschertätigkeit für den Sachverständigen "existenznotwendig" ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190011.X02

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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