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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Vertrauenswürdigkeit, die zum Entzug der Befugnis als Sachverständiger führen muß, liegt dann vor, wenn die Motive der Handlung des Sachverständigen auf einen Charaktermangel schließen lassen. In dem Versuch des Sachverständigen, eine Person unter massiven Druck zu setzen, um mit ihr eine außereheliche Beziehung fortzuführen, liegt ein die Vertrauenswürdigkeit ausschließendes Verhalten. Selbst dann, wenn die einzelnen Handlungen des Sachverständigen (straf)rechtlich nicht relevant sein sollten, zeigen sie doch einen bedenkenlosen Einsatz rechtlicher (und tatsächlicher) Möglichkeiten zur Durchsetzung eines letztlich von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zieles, nämlich einen anderen Menschen gegen dessen Willen zu einem seine persönliche Freiheit einschränkenden Verhalten zu bewegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190092.X01Im RIS seit
05.03.2001