RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0092

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z1;
SVDolmG 1975 §2 Abs2 Z1 lite;

Rechtssatz

Eine Vertrauenswürdigkeit, die zum Entzug der Befugnis als Sachverständiger führen muß, liegt dann vor, wenn die Motive der Handlung des Sachverständigen auf einen Charaktermangel schließen lassen. In dem Versuch des Sachverständigen, eine Person unter massiven Druck zu setzen, um mit ihr eine außereheliche Beziehung fortzuführen, liegt ein die Vertrauenswürdigkeit ausschließendes Verhalten. Selbst dann, wenn die einzelnen Handlungen des Sachverständigen (straf)rechtlich nicht relevant sein sollten, zeigen sie doch einen bedenkenlosen Einsatz rechtlicher (und tatsächlicher) Möglichkeiten zur Durchsetzung eines letztlich von der Rechtsordnung nicht gebilligten Zieles, nämlich einen anderen Menschen gegen dessen Willen zu einem seine persönliche Freiheit einschränkenden Verhalten zu bewegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190092.X01

Im RIS seit

05.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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