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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107 Abs1 Z2;Rechtssatz
Leitet ein Strafgefangener einen ihm von einer der in § 107 Abs 1 Z 2 StVG genannten Personen übergebenen Gegenstand nicht von sich aus sofort an den ihn begleitenden Justizwachebeamten weiter, macht er sich wegen des in der Übernahme liegenden vorsätzlichen unerlaubten Verkehrs einer Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 2 StVG schuldig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190600.X01Im RIS seit
20.11.2000