RS Vwgh 1994/6/16 94/19/1107

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/19/1113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/01/26 93/01/1372 2 (hier scheiterten alle Versuche, mit dem Bf in Kontakt zu treten)

Stammrechtssatz

Ist der Vertreter des Bf zur Beschwerdeerhebung ermächtigt, so hindert der Umstand, daß diesbezüglich auf Grund eines Versehens nicht noch vorher ein Kontakt mit dem Bf hergestellt werden konnte, nicht daran, die Beschwerdefrist einzuhalten. (Hinweis E 29.4.1993,93/12/0030-0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191107.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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