RS Vwgh 1994/6/16 94/19/0630

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z1;
FlKonv Art1 AbschnF litb;
SGG §12 Abs3;
StGB §17;

Rechtssatz

Aus der offenbar wegen Verstoßes gegen § 12 Abs 3 SGG gegen den Asylwerber (hier: Staatsangehöriger Sri Lankas) verhängten mehrjährigen Freiheitsstrafe ist ersichtlich, daß er sich einer gemäß § 17 StGB als Verbrechen zu wertenden Tat schuldig gemacht hat. Der in Art 1 Abschn F lit b FlKonv verwendete Ausdruck "schweres Verbrechen" ist der österreichischen Rechtssprache fremd. Aus der Höhe der Strafe, mit der das vom Asylwerber (hier: Staatsangehöriger Sri Lankas) begangene Verbrechen nach § 12 Abs 3 SGG (Wiederholungstäter als Mitglied einer Bande) bedroht ist (ein bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe), kann darauf geschlossen werden, daß es sich bei einem derartigen Suchtgiftdelikt jedenfalls um einen besonders schweren Verstoß gegen das in allen Staaten sehr hoch eingestufte Rechtsgut der Volksgesundheit handelt. Die Verwerflichkeit eines solchen Deliktes überwiegt aber das Schutzinteresse eines Asylwerbers. Solche Verbrechen erfüllen somit das Kriterium eines "schweren Verbrechens" iSd FlKonv. Demgemäß ist vom Vorliegen des Ausschlußgrundes des § 2 Abs 2 Z 1 AsylG 1991 auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190630.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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