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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Keine Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen VerfügungRechtssatz
Der Antrag, der Pyhrnautobahn-AG, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, jegliche Arbeiten im Bereich des Verordnungsabschnittes BGBl. Nr. 399/1981 einzustellen und weitere Arbeiten im Bereich dieses Verordnungsabschnittes zu unterlassen, wird zurückgewiesen.
Keine Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, eine Entscheidung nach Art einer einstweiligen Verfügung zu treffen, mit der in die Rechtswirksamkeit der zu prüfenden Norm eingegriffen wird (VfSlg. 8032/1977).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfügung einstweiligeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:V118.1988Dokumentnummer
JFR_10109388_88V00118_2_01