RS Vfgh 1989/6/12 V118/88

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Veröffentlicht am 12.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Keine Zuständigkeit zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Rechtssatz

Der Antrag, der Pyhrnautobahn-AG, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung mittels einstweiliger Verfügung aufzutragen, jegliche Arbeiten im Bereich des Verordnungsabschnittes BGBl. Nr. 399/1981 einzustellen und weitere Arbeiten im Bereich dieses Verordnungsabschnittes zu unterlassen, wird zurückgewiesen.

Keine Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, eine Entscheidung nach Art einer einstweiligen Verfügung zu treffen, mit der in die Rechtswirksamkeit der zu prüfenden Norm eingegriffen wird (VfSlg. 8032/1977).

Entscheidungstexte

  • V 118/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.06.1989 V 118/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfügung einstweilige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V118.1988

Dokumentnummer

JFR_10109388_88V00118_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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