RS Vwgh 1994/6/17 93/17/0351

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/28 94/17/0006 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Hinweis E 31.1.1961, 1809-1822/60, VwSlg 5486 A/1961; E 12.3.1969, 730/68, VwSlg 7528 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170351.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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