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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Gemäß § 36 Abs 2 VwGG ist der nachgeholte Bescheid innerhalb der dort genannten Frist sowohl zuzustellen als auch dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen. Nur in diesem Fall ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde nach dem letzten Satz des § 36 Abs 2 VwGG einzustellen (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, S 47, 535 f).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170373.X01Im RIS seit
20.11.2000