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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Gleichartigkeit der zu importierenden mit einer inländischen Ware ist Tatbestandsmerkmal der Bestimmung des Importausgleiches. Daher muß der Importausgleichsausschuß Feststellungen über diese Gleichartigkeit treffen und, wenn hiefür besondere Fachkenntnisse nötig sind, gemäß der Bestimmung des § 52 Abs 1 AVG hierüber einen Sachverständigenbeweis aufnehmen (Hinweis: Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, Seite 363f).
Schlagworte
Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170195.X02Im RIS seit
23.11.2001