RS Vwgh 1994/6/17 94/17/0198

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie aus § 26 Abs 3 VwGG hervorgeht, beginnt bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe RECHTZEITIG - dh innerhalb der Beschwerdefrist - gestellt wurde (Hinweis E 18.3.1975, 2099, 2101, 2103/74).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170198.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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