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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Wie aus § 26 Abs 3 VwGG hervorgeht, beginnt bei Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann mit Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei neu zu laufen, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe RECHTZEITIG - dh innerhalb der Beschwerdefrist - gestellt wurde (Hinweis E 18.3.1975, 2099, 2101, 2103/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170198.X01Im RIS seit
20.11.2000