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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Aus § 39 Abs 2 AVG ergibt sich, daß die Behörde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht völlig willkürlich vorgehen und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufbürden darf (Hinweis: E 22.11.1971, 617, 618/71; E 9.10.1984, 84/07/0188). Darin, daß der Importausgleichsausschuß zur Klärung der Frage der "Gleichartigkeit" iSd § 20 Abs 2 und des § 20 Abs 3 MOG 1985 die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, kann eine solche Willkür bzw die Verursachung unnötiger Kosten nicht erblickt werden. Insbesondere kann die Gleichartigkeit von Käsen, die aus pasteurisierter Milch hergestellt werden, mit Rohmilchkäsen nicht von vornherein verneint werden, weil dann, wenn es im Inland keinen derartigen Rohmilchkäse gäbe, es nach der Legaldefinition des § 20 Abs 3 MOG 1985 darauf ankäme, ob die Ware zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln. Dies wird wohl in aller Regel nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden können. Von einer "zwangsweisen" Untersuchung des Käses kann daher nicht der Rede sein. Eine solche Untersuchung führt auch nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der einzelnen Importe.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170195.X03Im RIS seit
23.11.2001