RS Vwgh 1994/6/17 91/17/0195

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art7 Abs1;
GO Milchwirtschaftsfonds 1990 Pkt9 Abs1 lita;
MOG 1985 §20 Abs2;
MOG 1985 §20 Abs3;
MOG 1985 §60 Abs5;

Rechtssatz

Aus § 39 Abs 2 AVG ergibt sich, daß die Behörde bei Durchführung des Ermittlungsverfahrens nicht völlig willkürlich vorgehen und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufbürden darf (Hinweis: E 22.11.1971, 617, 618/71; E 9.10.1984, 84/07/0188). Darin, daß der Importausgleichsausschuß zur Klärung der Frage der "Gleichartigkeit" iSd § 20 Abs 2 und des § 20 Abs 3 MOG 1985 die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, kann eine solche Willkür bzw die Verursachung unnötiger Kosten nicht erblickt werden. Insbesondere kann die Gleichartigkeit von Käsen, die aus pasteurisierter Milch hergestellt werden, mit Rohmilchkäsen nicht von vornherein verneint werden, weil dann, wenn es im Inland keinen derartigen Rohmilchkäse gäbe, es nach der Legaldefinition des § 20 Abs 3 MOG 1985 darauf ankäme, ob die Ware zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln. Dies wird wohl in aller Regel nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden können. Von einer "zwangsweisen" Untersuchung des Käses kann daher nicht der Rede sein. Eine solche Untersuchung führt auch nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der einzelnen Importe.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170195.X03

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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