RS Vwgh 1994/6/17 93/17/0097

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49a Abs2;
VStG §49a Abs5;

Rechtssatz

§ 49a Abs 5 VStG regelt, wem die Anonymverfügung zuzustellen ist. Dies ist nicht unbedingt der Täter als solcher, wie es der Rechtsfigur der Anonymverfügung, die sich nicht gegen eine bestimmte Person als Täter (Beschuldigten) richtet, entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170097.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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