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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49a Abs2;Rechtssatz
§ 49a Abs 5 VStG regelt, wem die Anonymverfügung zuzustellen ist. Dies ist nicht unbedingt der Täter als solcher, wie es der Rechtsfigur der Anonymverfügung, die sich nicht gegen eine bestimmte Person als Täter (Beschuldigten) richtet, entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170097.X04Im RIS seit
11.07.2001