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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde die zur Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung führende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht aus dem gesamten zur Bewilligung eingereichten Projekt, sondern allein schon aus der zum Zeitpunkt der Verweigerung der Bewilligung bereits errichteten Anlage (Reithalle) abgeleitet, ist es ohne Belang, ob der zweite Stalltrakt, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht gebaut, aber im Einreichprojekt vorgesehen war, im geänderten Projekt nicht mehr vorgesehen ist. Dieser Umstand allein stellt keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar, weil dieser Trakt seinerzeit nicht maßgeblich für die Verweigerung der Bewilligung war. Entscheidend ist, ob die geplanten Maßnahmen des Antragstellers die Anlage (Reithalle) so verändern, daß unter dem Aspekt der zugrundzulegenden Rechtsvorschriften ein anderes Ergebnis der rechtlichen Beurteilung möglich erscheint.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100057.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009