RS Vwgh 1994/6/20 93/10/0057

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §6 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Wurde die zur Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung führende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht aus dem gesamten zur Bewilligung eingereichten Projekt, sondern allein schon aus der zum Zeitpunkt der Verweigerung der Bewilligung bereits errichteten Anlage (Reithalle) abgeleitet, ist es ohne Belang, ob der zweite Stalltrakt, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht gebaut, aber im Einreichprojekt vorgesehen war, im geänderten Projekt nicht mehr vorgesehen ist. Dieser Umstand allein stellt keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dar, weil dieser Trakt seinerzeit nicht maßgeblich für die Verweigerung der Bewilligung war. Entscheidend ist, ob die geplanten Maßnahmen des Antragstellers die Anlage (Reithalle) so verändern, daß unter dem Aspekt der zugrundzulegenden Rechtsvorschriften ein anderes Ergebnis der rechtlichen Beurteilung möglich erscheint.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100057.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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