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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 27.6.1994 93/10/0199Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 17 PrivSchG, wonach den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die öffentlichen konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren sind und im Zusammenhang damit, daß die "Feststellung" der der jeweiligen konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft der zuständigen Schulbehörde (§ 18 Abs 2 bis Abs 4 PrivSchG) obliegt und der Zuständigkeitsbestimmungen des § 23 PrivSchG ergibt sich, daß der vom Gesetzgeber in § 17 PrivSchG gewährte Rechtsanspruch im Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann, also nicht der privatrechtsförmigen Verwaltung zugehört.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100075.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011