RS Vwgh 1994/6/20 90/10/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §56;
PrivSchG 1962 §17 Abs1;
PrivSchG 1962 §18 Abs2 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §18 Abs3 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §18 Abs4 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §21 Abs1 idF 1972/290;
PrivSchG 1962 §23 Abs1;
PrivSchG 1962 §23 Abs2 litc idF 1972/290;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 27.6.1994 93/10/0199

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 17 PrivSchG, wonach den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die öffentlichen konfessionellen Privatschulen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren sind und im Zusammenhang damit, daß die "Feststellung" der der jeweiligen konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten auf Antrag der in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft der zuständigen Schulbehörde (§ 18 Abs 2 bis Abs 4 PrivSchG) obliegt und der Zuständigkeitsbestimmungen des § 23 PrivSchG ergibt sich, daß der vom Gesetzgeber in § 17 PrivSchG gewährte Rechtsanspruch im Verwaltungsweg durchgesetzt werden kann, also nicht der privatrechtsförmigen Verwaltung zugehört.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100075.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten