RS Vwgh 1994/6/20 90/10/0064

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/09/0208 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz sieht die Vergütung eines Streitgenossenzuschlages neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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