RS Vwgh 1994/6/20 90/10/0064

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Veröffentlicht am 20.06.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §5;

Rechtssatz

Der Beurteilung nach § 5 ForstG 1975 ist jene Grundfläche zugrunde zu legen, die Gegenstand des Antrages des Feststellungswerbers oder der amtswegigen Verfahrensinitiative der Forstbehörde ist. Dies indiziert jedoch nicht eine Betrachtungsweise, die eine Bedachtnahme auf angrenzende Flächen bzw deren Eigenschaften von vornherein ausschließt. Auch schließt dies nicht ein Ergebnis aus, demzufolge die Feststellungsfläche zum Teil Wald und zum Teil nicht Wald ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990100064.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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