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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 27.6.1994 93/10/0199Rechtssatz
Die Begriffe "Behördenzuständigkeit" und "Zuständigkeit in erster Instanz" setzen eine verfahrensrechtlich zu besorgende Verwaltungsangelegenheit voraus und bedeuten - unter gleichzeitiger Abgrenzung von anderen Handlungsformen der hoheitlichen Verwaltung - eine bescheidförmige Aufgabenbesorgung. An diesem Auslegungsergebnis hat sich auch durch die PrivSchG-Nov BGBl 1972/290, durch die sich die Zuständigkeitsregel des § 23 Abs 2 lit c PrivSchG seither nur mehr auf die Subventionierung nicht-konfessioneller Privatschulen nach § 21 PrivSchG bezieht, während für die Subventionierung konfessioneller Privatschulen der Landesschulrat in erster Instanz zuständig wurde, nichts geändert. Im Gegenteil, dies zeigt vielmehr, daß behördliche Zuständigkeit und bescheidförmige Erledigung stets angeordnet waren, wobei eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landesschulrates zunächst für die Subventionierung beider Privatschultypen, seit der Novelle weiterhin für die nicht-konfessionellen Privatschulen ausgeschlossen wurde. Da der Gesetzgeber bei der Verwendung der Worte "in erster Instanz zuständig" nicht unterscheidet, ist unter der in § 23 Abs 2 lit c PrivSchG (in der Fassung aus 1972) genannten Subventionierung der nicht-konfessionellen Privatschulen in gleicher Weise, wie dies unzweifelhaft bei den Angelegenheiten nach lit a und lit b der Fall ist, die Aufgabenbesorgung in den Formen der hoheitlichen Verwaltung gemeint (Hinweis E 11.3.1964, 1820/63, E 20.9.1993, 90/10/0188).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990100075.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011